(a) Diese Geschäftsbedingungen gelten für die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern (im Folgenden: Mietsache) durch die Ostsee Ferien Vermittlung GmbH (im Folgenden: OFV) an Mieter sowie für alle weiteren für die Mieter erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der OFV.
(b) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Mietsache sowie deren Nutzung zu anderen als Wohnzwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die OFV. Die Mietsache darf nicht von mehr Personen als vom Mieter bei der Buchung angemeldet und mit der Buchungsbestätigung der OFV bestätigt, bewohnt werden.
(c) Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies vor Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.
(a) Vertragspartner sind die OFV und der Mieter.
(b) Mit Ihrer schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Buchungsanfrage bieten Sie der OFV den Abschluss eines Mietvertrages an (Buchung). Die Buchung kommt verbindlich zustande, wenn die Buchungsbestätigung zugestellt wurde und eine Widerrufung der Buchung / Stornierung durch die OFV nicht innerhalb von 3 Tagen erfolgt. Die durch den Gast bereits gezahlten Beträge sind zu erstatten. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht nach §355 BGB gemäß §312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB nicht besteht.
(a) Der Umfang der vertraglich von der OFV geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang dieser Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die OFV. Nebenkosten wie Strom, Gas und Wasser sind, wenn nicht anders vermerkt, im Mietpreis inbegriffen.
(b) Die vom Mieter zu zahlende Anzahlung ist binnen 10 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung durch den Mieter fällig. Die Restzahlung der Miete hat spätestens 4 Wochen vor Anreise des Mieters zu erfolgen, ohne dass es einer Zahlungsaufforderung durch die OFV bedarf. Bei verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung durch den Mieter ist die OFV berechtigt, die Mietsache ohne vorherige Ankündigung anderweitig zu vermieten und von dem säumigen Mieter eine Rücktrittsgebühr entsprechend den Stornobedingungen von der OFV zu verlangen.
(c) Im Falle des Verlustes von Schlüsseln durch den Mieter ist die OFV berechtigt, dem Mieter pauschal 80,- EUR pro Schlüssel für den Ersatz der Schlüssel zu berechnen. Sollten durch den Verlust von Schlüsseln höhere Kosten für den Ersatz von Schlüsseln und/oder den Austausch von Schließzylindern entstehen, ist die OFV berechtigt, dem Mieter diese Kosten zu berechnen.
(a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Inhalten des Mietvertrages durch die OFV sind dann zulässig, wenn damit keine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Vertragsinhalt verbunden ist.
(b) Die OFV ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt, Streik oder andere von der OFV nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung für die OFV unmöglich machen.
(c) Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter keinen Ersatzanspruch für die nicht in Anspruch genommenen Miettage.
(d) Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts oder in dem Fall, dass der Mieter die Mietsache nicht bezieht, kann die OFV Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Vermietung der Mietsache pauschaliert. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der OFV. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches vom Mietpreis staffelt sich wie folgt
| Kostenfrei |
| 15% der Miete |
| 30% der Miete |
| 50% der Miete |
| 80% der Miete |
| 90% der Miete |
Die OFV ist in allen Fällen eines Rücktritts vom Vertrag durch den Mieter berechtigt, dem Mieter zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 50,- EUR zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall eines Ansonsten kostenfreien Rücktritt des Mieters vom Vertrag.
Dem Mieter bleibt es in jedem Fall unbenommen, der OFV nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von der OFV geforderte Pauschale. Die OFV ist im Falle eines Rücktritts berechtigt, anstelle der Pauschale auch die Erstattung der nachgewiesenen tatsächlich durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu verlangen. In dem Fall, dass der Mieter eine Umbuchung auf ein anderes von der OFV angebotenes Mietobjekt wünscht, kann diese, sofern sie möglich ist, bis zum 46. Tag vor Mietbeginn erfolgen. Die OFV ist in diesem Fall berechtigt, dem Mieter ein pauschales Umbuchungsentgelt von 35,- EUR zu berechnen. Umbuchungswünsche ab dem 45. Tag vor Mietbeginn können generell nur nach einem Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag und Abschluss eines neuen Mietvertrages durchgeführt werden. Bei ab dem 45. Tag vor Mietbeginn eingehenden Umbuchungswünschen behält sich die OFV aber vor, dem Mieter den bestehenden pauschalen Ersatzanspruch nicht in Rechnung zu stellen, wenn die Umbuchung nur geringfügige Aufwendungen entstehen und eine anderweitige Vermietung der Mietsache möglich ist; auch in diesem Fall ist die OFV aber berechtigt, dem Mieter ein pauschales Umbuchungsentgelt von 35,- € zu berechnen. Die OFV empfiehlt dem Mieter ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Beanstandungen des Mieters über den Zustand der Mietsache oder über das Fehlen von Inventar haben binnen 24 Stunden ab Bezug der Mietsache durch den Mieter zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind Fehlbestände am Inventar vom Mieter ohne Verschuldensnachweis zu ersetzen.
Sofern für die Mietsache eine Hausordnung besteht, ist diese vom Mieter zu beachten. Hat der Mieter in ausgewiesenen Nichtraucherwohnungen geraucht oder wurden Haustiere in Wohnungen untergebracht, in denen Haustiere nicht erlaubt waren, so ist die OFV berechtigt dem Mieter pauschal eine Reinigungsgebühr in Höhe von 75,- EUR zu berechnen und diese mit der Kaution zu verrechnen.
Bei Schlüsselverlust berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR.
Die Mietsache kann vom Mieter in der Regel am Anreisetag ab ca. 15:30 Uhr bezogen werden. Ist seitens des Mieters eine Anreise außerhalb der aktuellen Öffnungszeiten der OFV nicht möglich, so kann eine Spätanreise durch das Hinterlegen der Schlüssel vereinbart werden. Eine persönliche Anmeldung ist am darauffolgenden Tag nachzuholen. Die Spätanreise erfolgt in eigener Verantwortung des Mieters. Die OFV übernimmt bei eventuell auftretenden Problemen keine Schadensersatzansprüche des Mieters.
Die Mietsache muss vom Mieter in der Regel am Abreisetag bis spätestens 10:00 Uhr verlassen werden. Die Mietsache ist besenrein zu übergeben, der Geschirrspüler soll ausgeräumt sein und der Müll ist in den dafür vorgesehenen Tonnen zu entsorgen. Für den Fall, dass die Mietsache vom Mieter nicht fristgerecht geräumt wird, ist die OFV berechtigt, dem Mieter dadurch entstehende Kosten in Rechnung zu stellen und diese mit der Kaution (sollte eine Kaution erhoben werden) zu verrechnen.
(a) Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die OFV, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit die OFV nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, also für Pflichten, die die OFV dem Mieter nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche des Mieters gegen die OFV sind bei einem berechtigten Rücktritt vom Vertrag durch die OFV ausgeschlossen.
(b) Der Mieter ist verpflichtet, die OFV ab Kenntnis unverzüglich über Schäden, Mängel oder Störungen zu unterrichten, die die Mietsache betreffen, und alles ihm Zumutbare zur Behebung beizutragen und einen möglichen Schaden gering zu halten. In dem Fall, dass Mängel oder Störungen vorliegen, wird die OFV ab Kenntnis bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.
(c) Sofern dem Mieter mit der Mietsache ein Stellplatz auf einem Parkplatz oder in einer Garage zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge oder deren Inhalts haftet die OFV, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist Rostock. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.